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BGH - Entscheidung vom 28.04.1987

VI ZR 171/86

Normen:
BGB § 611
RVO § 184, § 368 a Abs.8, § 368 g Abs.6
ZOÄ § 32

Fundstellen:
BGHR BGB § 611 Ambulanz 1
BGHR RVO § 368a Abs. 8 Kassenärztliche Beteiligung 1
BGHZ 100, 363
DRsp I(138)529a-b
MDR 1987, 831
NJW 1987, 2289
VersR 1987, 990

Der beklagte Landkreis ist Träger des Krankenhauses R.. Er hat als Chefarzt Dr. L. angestellt und ihm im Anstellungsvertrag nebst Zusatzvertrag u.a. die Erlaubnis erteilt, als Nebentätigkeit eine Ambulanz zu betreiben. [...]
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