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BGH - Entscheidung vom 26.02.1987

I ZR 110/85

Normen:
ADSp § 32
AGBG § 9, § 11 Nr. 3
BGB § 242, § 387

Fundstellen:
BGHR ADSp § 32 Inhaltskontrolle 1
BGHR ADSp § 32 Rechtsausübung, unzulässige 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Aufrechnungsverbot 1
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 6
BGHR BGB § 387 Aufrechnungsverbot 1
DRsp I(128)172a-b
DRsp II(216)115a-b
DRsp-ROM Nr. 1992/3249
MDR 1987, 816
VRS 73, 32
WM 1987, 732
WuM 1987, 251
ZfBR 1993, 226

Die Klägerin verlangt von der Beklagten für Rohbauarbeiten restlichen Werklohn in Höhe von 1.422.034,05 DM. Widerklagend beansprucht die Beklagte ihrerseits von der Klägerin Zahlung von 93.013,58 DM für von ihr [...]
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