Entscheidung
Der Umstand, daß die Angeklagten die Strecke Bogota - Damaskus mit Zwischenaufenthalt in Frankfurt am Main schon vor der Tat geflogen waren, könnte den gezogenen Schluß, die Angeklagten waren sich bewußt, sich das Reisegepäck während des Zwischenaufenthaltes herausgeben lassen zu können, nur dann rechtfertigen, wenn bezüglich dieser früheren Reisen Einzelheiten festgestellt worden wären, aus denen sich schließen ließe, daß die Angeklagten die Möglichkeit des Herausverlangens von Transitgepäck bei einem Aufenthalt von nur sechs Stunden erkannt haben. Das aber ist nicht der Fall.
BGH (2 StR 659/86)Datum: 04.03.1987
Fundstelle: NStE Nr. 12 zu § 29 BtMG
Auszug:
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, NStE Nr. 12 zu § 29 BtMG [...]
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