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BGH - Entscheidung vom 10.03.1987

VI ZR 88/86

Normen:
BGB § 823
ZPO § 282 (Beweislast)

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 3
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 4
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Beweislast 7
BGHR BGB § 852 Abs. 2 »Verjährungsverzicht« 1
DRsp I(125)311a-b
MDR 1987, 832
NJW 1987, 2291
VersR 1987, 770

Der damals 66 Jahre alte Eugen St. wurde als Notfallpatient am 16. November 1979 in die H.-Klinik in W., deren Träger der Erstbeklagte ist, mit der Diagnose eines arteriellen Verschlusses am linken Bein eingeliefert. [...]
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