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AG Homburg-Saar - Entscheidung vom 24.07.1987

5 Cs 117/87

Normen:
StPO § 395 Abs.3

Fundstellen:
DAR 1987, 297
DRsp IV(465)78b

»Die Verletzte ist als Nebenkl. nach § 395 Abs. 3 StPO zuzulassen, da sie als Fußgängerin beim Überqueren der Straße durch den Beschuld. angefahren und erheblich verletzt wurde [und] die zivilrechtlichen Ansprüche noch [...]
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