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VGH Bayern - Entscheidung vom 05.06.1986

22 B 83 A.2512; 22 B 85 A.2707

Normen:
GewO § 33a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
DRsp V(533)390a
DÖV 1986, 934
GewArch 1986, 269
NVwZ 1986, 1034

»... Die vom Kl. in seiner Peep-Show durchgeführten Vorführungen waren als öffentliche Veranstaltungen.. gemäß § 33 a GewO erlaubnispflichtig; die dem Kl. .. erteilte Erlaubnis war ihm unter Verstoß gegen den [...]
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