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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 24.11.1986

1 S 1106/86

Normen:
VwGO § 57 Abs.2
ZPO § 222

Fundstellen:
AnwBl 1987, 236
DRsp IV(412)199a-b
NJW 1987, 1353

(a) »...Die Berechnung der Widerspruchsfrist bestimmt sich gemäß § 57 Abs. 2 VerwGO nach § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1 , 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB . Da das Ende der Frist hiernach auf einen Samstag (29. 12. 1984) fiel, [...]
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