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SchlHOLG - Entscheidung vom 01.09.1986

15 UF 297/85

Normen:
BGB § 1375 Abs.2 S.2

Fundstellen:
DRsp I(165)183a-b
FamRZ 1986, 1208

»... Nach § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzuzurechnen, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, daß der Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes Vermögen verschwendet hat. [...]
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