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OLG Köln - Entscheidung vom 28.01.1986

Ss 826/85

Normen:
OWiG § 66, § 74 Abs.2, § 80

Fundstellen:
DRsp IV(468)149d-e
VRS 70, 458
VerkMitt 1986, 52

(d) »... Der Bußgeldbescheid wäre nur dann unwirksam gewesen, wenn die Fehler bei Anschrift, Geburtstag, Geburtsort, bei den Führerscheindaten und bei dem Kennzeichen des Pkw Zweifel an der Identität des Betroff. [...]
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