Die gemäß §§ 21 Abs. 2 RPflG , 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Kosten der Rechtsanwälte und Partner, zu Recht abgelehnt. Für 'die Beklagten' [...]
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