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OLG Hamm - Entscheidung vom 26.09.1986

4 Ws 509/86

Normen:
StPO § 453 Abs.1 S.3

Fundstellen:
DRsp IV(466)198b
MDR 1987, 341
NStZ 1987, 247

»Der angefochtene Beschluß [Widerruf der Strafaussetzung] war aufzuheben, weil es die StrafvollstrKammer unterlassen hat, der Verurteilten zuvor gem. § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO i. d. F. des 23. StrÄndG vom 13. 4. 1986 [...]
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