(c) »... Der Senat wendet die Vorschrift des § 1573 Abs. 5 Satz 1 BGB n. F. im Bewußtsein ihres Ausnahmecharakters, den der Gesetzgeber durch die gezielte Wortwahl »unbillig wäre« betont hervorheben wollte (BT-Drucks. [...]
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