»... Die Scheidung der Parteien unterliegt deutschem Recht. Das folgt aus Art. 17 Abs. 1 EGBGB i. d. F. des Gesetzes v. 25. 7. 1986, der nach Art. 220 Abs. 2 EGBGB (n. F.) für dieses nicht vor dem 1. 9. 1986 [...]
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