Wie hier Palandt-Diederichsen, § 1361a Rdn. 4; anders: Soergel/Lange, § 1361a Rdn. 17; KG, FamRZ 1982, 68: Auskunftsanspruch ist aus der allgemeinen Verpflichtung aus § 1353 BGB herzuleiten, vgl. dort LSK-FamR/Fischer, [...]
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