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OLG Bremen - Entscheidung vom 13.03.1986

3 U 86/85

Normen:
BGB § 826

Fundstellen:
DRsp I(145)310d-e
NJW 1986, 1499
WM 1986, 1077

(d) »Die Klage ist aus § 826 BGB begründet. Nach gefestigter Rechtspr des BGH kann ein rechtskräftig verurteilter Schuldner gem. § 826 BGB vom Gläubiger die Unterlassung der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe des [...]
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