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LG Stuttgart - Entscheidung vom 14.10.1986

2 T 694/86

Normen:
ZPO § 779

Fundstellen:
DGVZ 1987, 12

Nicht vollstreckt werden darf ein anderer, ein neuer Titel. Für ihn gelten die Erleichterungen des § 779 Abs. 1 nicht. Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 ZPO ) allerdings können, auch wenn sie erst nach dem Tode des [...]
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