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LG Mannheim - Entscheidung vom 03.09.1986

4 T 154/86

Normen:
BGB § 1601, § 1602 Abs.1, § 1610 Abs.1, Abs.2
ZPO § 850 b Abs.1 Nr.2, Abs.2

Fundstellen:
DRsp IV(424)136a
Rpfleger 1987, 465

»... Nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind u. a. unpfändbar die »Unterhaltsrenten, die auf gesetzl. Vorschrift beruhen«. Hierzu gehören auch Unterhaltszahlungen nach § 1601 BGB , die der Berechtigte deshalb erhält, weil [...]
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