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LG Dortmund - Entscheidung vom 27.11.1986

9 T 852/86

Normen:
GG Art. 13
ZPO §§ 758, 759, 807

Fundstellen:
DRsp IV(424)128b
Rpfleger 1987, 165

»Der Schuldner ist gem. § 807 ZPO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der Offenbarungsversicherung verpflichtet, wenn die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt [...]
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