»Obwohl der Kl. als Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz genießt, war die vom Bekl. ausgesprochene ordentliche Kündigung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG wirksam. ... [Im Streitfall] muß davon ausgegangen [...]
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