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KG - Entscheidung vom 16.05.1986

1 W 5644/85

Normen:
ZPO §§ 765 a, 766, 771, § 885 Abs.2, Abs.3, Abs.4

Fundstellen:
DRsp IV(421)173d
MDR 1986, 1033
Rpfleger 1986, 439

»Für die Erinnerung nach § 766 ZPO ist mit Recht anerkannt, daß sie noch zulässig ist, wenn über das Ende der Zwangsvollstreckung hinaus bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen noch fortwirken, wie etwa als Grundlage eines [...]
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