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KG - Entscheidung vom 01.10.1986

18 UF 1818/86

Normen:
BGB § 1579 Nr.6
UÄndG Art. 6 Nr.1
ZPO § 323

Fundstellen:
DRsp IV(415)185a-c
FamRZ 1987, 181

(a) »...Nach der am 1. 4. 1986 in Kraft getretenen Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 6 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten [...]
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