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BGH - Entscheidung vom 02.07.1986

IVb ZR 37/85

Normen:
BGB § 1573 Abs.1, § 1574 Abs.2, Abs.3

Fundstellen:
BGHR BGB § 1573 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 1
BGHR BGB § 1573 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 2
BGHR BGB § 1573 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 3
BGHR BGB § 1575 Abs. 2 Nachteile, ehebedingte 1
BGHR ZPO § 511 Prozeßvortrag 1
DRsp I(166)160a-b
FamRZ 1986, 1085
NJW-RR 1987, 196

»... Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1573 Abs. 1 BGB . Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Angemessen ist eine Tätigkeit aber nicht [...]
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