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BGH - Entscheidung vom 25.09.1986

VI ZR 276/84

Normen:
BGB § 631
VOB/B § 11 Nr.2, Nr.4, § 12 Nr.4

Fundstellen:
BB 1986, 2295
BauR 1987, 92
DB 1987, 430
DRsp I(138)516a-c
NJW 1987, 380
WM 1987, 45

Die Parteien hatten eine Vertragsstrafe von maximal 10 % der Angebotssumme vereinbart. (a) »... Bedenken gegen die Wirksamkeit der.. Vereinbarung bestehen nicht. Insbesondere hält sich der auf 10 % der Angebotssumme [...]
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