Die Kläger waren Miteigentümer zu je einem Drittel der Grundstücke Flur Nr. 1144 (1854 qm) und Flur Nr. 1144/3 (345 qm) der Gemarkung T. Davon verkauften sie mit notariellem Vertrag vom 29. Juni 1978 dem Beklagten noch [...]
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