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AG Hamburg - Entscheidung vom 24.04.1986

22 b C 708/85

Normen:
BGB §§ 107 ff.

Fundstellen:
DRsp I(111)152a
NJW 1987, 448

.Zwischen den Parteien ist kein Beförderungsvertrag abgeschlossen worden. Durch die Benutzung der U-Bahn hat die Bekl. zwar durch schlüssiges Verhalten eine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluß eines [...]
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