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AG Aurich - Entscheidung vom 03.12.1986

1 S 245/86

Normen:
AUB § 3 Nr.4

Fundstellen:
DRsp II(230)105b
VersR 1988, 372

»Nach einhelliger Meinung in der Rechtspr. ist davon auszugehen, daß eine Bewußtseinsstörung i. S. des § 3 Nr. 4 AUB bei Alkoholeinfluß dann vorliegt, wenn der VersNehmer wegen Alkoholeinflusses nicht mehr in der Lage [...]
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