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OVG Münster - Entscheidung vom 14.06.1985

9 G 31/82

Normen:
FlurbG § 134 Abs.2 S.2

Fundstellen:
DRsp II(285)162e
RdL 1986, 40

»Der angefochtene Beschluß ist unanfechtbar, weil der Kl. die Frist zur Einlegung des Widerspruchs versäumt hat und Gründe, ihm wegen der Fristversäumung nach § 134 FlurbG Nachsicht zu gewähren, nicht vorliegen. ... [...]
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