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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 30.04.1985

10 W (Lw) 30/84

Normen:
GrdstVG § 9 Abs.7

Fundstellen:
DRsp II(285)160d
RdL 1985, 213

»... § 9 Abs. 7 GrdstVG ist eng auszulegen und nur anzuwenden, wenn sich die Versagung für den Veräußerer nach natürlichem Empfinden besonders hart auswirken würde. Die Härteklausel setzt im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Nr. [...]
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