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OLG Köln - Entscheidung vom 19.12.1985

12 U 102/85

Normen:
BGB § 826
ZPO § 767 Abs.2, § 775 Nr.1, § 776, § 794 Abs.1 Nr.1
ZPO § 796 Abs.2, § 797 Abs.4

Fundstellen:
DRsp IV(421)171a-d
JMBl NRW 1986, 114
JZ 1986, 642
NJW 1986, 1350
WM 1986, 803

(a) »[Der] auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gerichtete Klageantrag .. ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Die fehlende Statthaftigkeit der Unterlassungsklage aus § 826 BGB [...]
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