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OLG Hamm - Entscheidung vom 10.09.1985

23 W 193/85

Normen:
BRAGO § 31 Abs.1 Nr.3
ZPO §§ 141, 445 ff

Fundstellen:
DRsp IV(477)226g
MDR 1987, 417

»Eine Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO ist im Gegensatz zur Parteivernehmung nach den §§ 445 ff. ZPO keine Beweisaufnahme, sondern dient nur der Klärung des Sachvertrages der Partei, indem Unklarheiten und Lücken [...]
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