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OLG Hamm - Entscheidung vom 16.04.1985

15 W 46/85

Normen:
BGB §§ 1896 ff.

Fundstellen:
DRsp I(169)141b-c
FamRZ 1985, 832
JMBl NRW 1985, 151
MDR 1985, 675
OLGZ 1985, 296
Rpfleger 1985, 362

Der Senat führt u. a. aus: Da das Grundrecht auf Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG ) auch im Verhältnis zwischen Mündel und Vormund zu beachten sei und auch dem Entmündigten zustehe, bedürfe es zu [...]
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