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OLG Hamburg - Entscheidung vom 10.04.1985

2 WF 45/85 U

Normen:
ZPO § 323 Abs.1, Abs.5

Fundstellen:
DRsp IV(415)173c
FamRZ 1985, 729

»...Die von der Antragstellerin [AntrSt.] begehrte Abänderung des vor dem FamG Hamburg geschlossenen gerichtlichen Vergleichs ist gemäß § 323 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Abänderungsklage ist nicht gemäß § 323 Abs. 5 ZPO [...]
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