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OLG Hamburg - Entscheidung vom 10.10.1985

U 90/85

Normen:
BGB §§ 119, 765, 766

Fundstellen:
DRsp I(138)496d-e
NJW 1986, 1691

»... Dadurch, daß die X.-Bank.. die Bürgschaftsurkunde [versehentlich] zurückgesandt hat, ist die Verpflichtung der Bekl. aus der Bürgschaft nicht erloschen, auch wenn es in der Bürgschaftsurkunde heißt, sie (die [...]
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