Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung beispielsweise nach §§ 13 KO und 47 VerglO fällt ebenfalls nicht unter § 775 ZPO . Konkurs- und Vergleichseröffnung sind von Amts wegen zu beachten (vgl. § 89 GVGA). JurBüro [...]
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