»... Das Erhöhungsverlangen vom 13. 2. 1984 war.. unwirksam, weil im Zeitpunkt seines Zugangs weder der Kl. zu 1) noch die Kl. zu 2) Vermieter des Bekl. waren. Der Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses [...]
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