»Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kl. [ArbNehmer] ist § 520 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO . Nach § 520 Abs. 1 Satz 1 RVO hat die Ersatzkasse für die nach § 5 17 RVO von der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse [...]
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