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BGH - Entscheidung vom 24.06.1985

II ZR 277/84

Normen:
BGB § 670

Fundstellen:
BB 1985, 1489
BGHZ 95, 103
DB 1985, 1783
DRsp II(224)162e
NJW 1985, 2326
WM 1985, 905

»Nach der Rechtspr. des Senats handelt beim Lastschriftverfahren die Zahlstelle (Schuldnerbank), die die Lastschrift zur Einlösung erhält, nur aufgrund einer Weisung, welche die erste Inkassostelle (oder eine etwa [...]
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