»... In der Rechtspr. ist anerkannt, daß eine Vereinbarung über den Berufungsverzicht vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils zulässig ist (vgl. BGHZ 28, 45 [48 f.]; 38, 254 [258]; BGH, WM 1973, 144; s. auch Habscheid, [...]
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