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BGH - Entscheidung vom 09.01.1985

3 StR 502/84

Normen:
StGB § 77 Abs.2, §§ 223, 223 a, 224
StPO § 374 Abs.1 Nr.4, Abs.2, § 395 Abs.1, Abs.2 Nr.1, § 401

Fundstellen:
BGHSt 33, 114
DRsp IV(465)75b-d
EzSt StPO § 395 Nr. 1
LM StGB § 77 Nr. 4
MDR 1985, 510
NJW 1985, 1175
NStZ 1985, 407

»Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Der Nebenkl. kann ein Rechtsmittel einlegen, wenn seine Anschlußbefugnis gegeben ist und er in seiner Funktion als Nebenkl. beschwert ist (BGHSt 29, 216 , [...]
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