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BGH - Entscheidung vom 18.09.1985

2 StR 378/85

Normen:
StGB § 239 a Abs.2, § 239 b Abs.2

Fundstellen:
BGHSt 33, 322
DRsp III(328)107a-c
EzSt StGB § 239b
JR 1986, 464
JZ 1986, 156
MDR 1986, 68
NJW 1986, 438
NStE StGB § 239b Nr. 1
NStZ 1986, 116

(a-b) »... Der Tatbestand der Geiselnahme erfaßt Vorgänge, die regelmäßig eine ganz besondere, erhöhte Gefahr für das Leben der Menschen mit sich bringen, die sich, in der Hand eines anderen befinden. Verwirklicht sich [...]
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