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BGH - Entscheidung vom 27.03.1985

VIII ZR 5/84

Normen:
BGB §§ 305, 387

Fundstellen:
BGHZ 94, 132
DB 1985, 1986
DRsp I(128)152a-b
JZ 1985, 743
NJW 1985, 2409
WM 1985, 696

'... Die Vertragsfreiheit (§ 305 BGB ) gestattet eine Vereinbarung zwischen mehreren Gläubigern und Schuldnerm, daß die wechselseitigen Forderungen durch Verechnung getilgt werden sollen. Die Voraussetzung der [...]
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