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BGH - Entscheidung vom 23.05.1985

III ZR 10/84

Normen:
BBauG § 111 S.3

Fundstellen:
BGHZ 95, 1
BauR 1986, 85
DRsp V(527)293a
MDR 1986, 35
NJW 1986, 933
RdL 1985, 295
ZfBR 1985, 245

»...Liegen die Voraussetzungen für eine Enteignung vor und wird der Enteignungsgegenstand durch einen notariellen Vertrag bereits vor Einleitung des Enteignungsverfahrens festgelegt, bestehen keine rechtlichen Bedenken [...]
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