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BGH - Entscheidung vom 19.06.1985

VIII ZR 238/84

Normen:
AGBG § 11 Nr. 15 lit. b, § 9

Fundstellen:
BB 1985, 1418
DRsp I(120)147a
DRsp I(120)147c
DRsp-ROM Nr. 1992/4276
NJW 1985, 2329
WM 1985, 945

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Die Beklagte betreibt ein sogenanntes 'Fitness-Center'. Dessen Einrichtungen stellt sie ihren [...]
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