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BGH - Entscheidung vom 11.07.1985

III ZR 137/84

Normen:
BGB § 839
GG Art. 34
SchlHStrWG § 45

Fundstellen:
VRS 69, 404
ZfS 1986, 37

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO ). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben. Nach § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein ( StrWG ) vom 22. Juni [...]
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