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BGH - Entscheidung vom 01.10.1985

VI ZR 195/84

Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung)

Fundstellen:
DAR 1986, 49
DRsp I(147)222a
VRS 70, 1
VersR 1986, 59
VersR 1986, 173
zfs 1986, 73
zfs 1987, 235

Die Bemessung des Schmerzensgeldes liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, dem allerdings Grenzen gesetzt sind (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - VersR 1976, 967 , 968 f). [...]
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