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BGH - Entscheidung vom 04.06.1985

1 StR 18/85

Normen:
GVG § 153 Abs. 5
StPO (1975) § 226, § 338 Nr. 5

Fundstellen:
MDR 1985, 862
NJW 1985, 3033
StV 1985, 492

Ein Verstoß gegen §§ 226 , 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Hauptverhandlung habe zeitweise ohne einen ordnungsgemäß bestellten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden, [...]
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