Das dem Auftragnehmer nach § 13 Nr. 5 VOB/B zustehende Nachbesserungsrecht kann daher mit der Geltendmachung des Anspruches aus § 823 Abs. 1 BGB nicht unterlaufen werden (BGH, aaO., vgl. auch OLG Bamberg, BauR 1987, [...]
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