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BGH - Entscheidung vom 13.03.1985

IVa ZR 211/82

Normen:
BGB § 316, § 653 Abs.2

Fundstellen:
BB 1985, 1219
BGHZ 94, 98
DRsp I(138)481c-d
NJW 1985, 1895
WM 1985, 811
ZfBR 1987, 280, 281

(c) '... § 316 BGB [Bestimmungsrecht des Gläubigers] ist .. als eine gesetzl. Auslegungsregel gedacht (BGHZ 71, 276, 284 und ständig), der gegenüber, da sie nur 'im Zweifel' eingreift, die Auslegung den Vorrang hat [...]
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