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BGH - Entscheidung vom 23.05.1985

I ZR 28/83

Normen:
UrhG § 51 Nr. 2

Fundstellen:
DRsp II(244)123d
GRUR 1986, 59
MDR 1986, 468
NJW 1986, 131

Der Kläger, der sich als 'Geistige Loge' bezeichnet, ist ein Verein schweizerischen Rechts. Er versteht sich als 'interkonfessionelle Kultusinstitution, frei von politischen Bindungen'; sein Gemeinschaftszweck ist 'die [...]
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