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BGH - Entscheidung vom 05.12.1985

I ARZ 737/85

Normen:
BGB § 269 Abs.1
ZPO § 36 Nr. 3, § 29

Fundstellen:
BB 1986, 350
BauR 1986, 241
DRsp I(125)299a
JZ 1986, 252
MDR 1986, 469
NJW 1986, 935
ZfBR 1986, 80
ZfBR 1987, 240

I. Die Antragstellerin - ein Tiefbauunternehmen - möchte die Antragsgegner - eine Gemeinschaft von 15 Bauherren, die in Dortmund ein Mehrfamilienhaus errichtet hat - als Streitgenossen auf Zahlung von Werklohn [...]
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